Informationen über die Pflegehilfe

Damit Sie einen ersten Überblick über die Beantragung einer Pflegehilfe bekommen, haben wir für Sie einige wichtige Informationen zusammengestellt. (Die Leistungsverbesserungen ab Januar 2017 sind hier bereits berücksichtigt)

Was leistet die Pflegekasse?

  • Sachleistung

    Die Pflege wird durch einen Pflegedienst durchgeführt.

  • Pflegegeld

    Die Pflege wird von einem Angehörigen durchgeführt.

  • Kombination

    Die Pflege wird von einem Pflegedienst durchgeführt, das restliche Pflegegeld wird ausgezahlt.

  • Der Begriff der Pflegebedürftigkeit wird seit 2017 neu definiert

    • Endlich sollen Menschen, die dementiell erkrankt sind, bessergestellt werden als bisher und mehr Leistungen aus der Pflegeversicherung bekommen.
    • Der neue Pflegebedürftigkeitsbegriff erfasst künftig die individuelle Beeinträchtigung und Tätigkeiten der Pflegebedürftigen.
    • Um die Pflegebedürftigkeit einzuschätzen, wird künftig in 6 Lebensbereichen der Grad der Selbstständigkeit erfasst. so soll das Ausmaß, in dem sich die pflegebedürftige Person noch selbst und ohne fremde Hilfe versorgen kann, festgestellt werden.
    • Seit 2017 werden dann die 3 Pflegestufen durch 5 Pflegegrade abgelöst.
    • Für die Einschätzung der Schwere der Pflegebedürftigkeit wird das Ausmaß , in dem der Pflegebedürftige auf die Hilfe anderer Personen angewiesen ist, ermittelt. 
    • Eine Zeiterfassung spielt in der Begutachtung für die Einstufung keine Rolle mehr.
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Die Schwerpunkte in der neuen Begutachtung zur Pflegebedürftigkeit liegen in:

  • 1. Mobilität

    Dies meint die körperliche Beweglichkeit z.B. ob der Pflegebedürftige allein aufstehen und vom Bett ins Badezimmer gehen kann oder ob er sich selbstständig im Wohnbereich fortbewegen und Treppen steigen kann.

  • 2. Kognitive und kommunikative Fähigkeiten

    Dies beinhaltet verstehen und Reden, z.B. ob der Pflegebedürftige sich zeitlich und räumlich orientieren kann, ob er Sachverhalte versteht, Risiken erkennt und Gespräche mit anderen Menschen führen kann.

  • 3. Verhaltensweisen und psychische Problemlagen

    Hierunter fallen unter anderem Unruhe in der Nacht oder Ängste und Aggressionen, die für den Pflegebedürftigen und andere belastend sind, aber auch die Abwehr pflegerischer Maßnahmen.

  • 4. Selbstversorgung

    Hierzu gehört z.B. inwieweit sich der Pflegebedürftige selbstständig waschen, ankleiden, die Toilette aufsuchen sowie essen und trinken kann.

  • 5. Bewältigung von und mit krankheits- und therapiebedingten Anforderungen und Belastungen

    Hier ist z.B. relevant, ob der Pflegebedürftige die Fähigkeit hat, Medikamente selbst einzunehmen, Blutzuckermessungen selbst durchzuführen, zu deuten, ob er mit Hilfsmitteln wie Prothesen oder einem Rollator zurechtkommt, und den Arzt aufsucht.

  • 6. Gestaltung des Alltagslebens und soziale Kontakte

    Hierunter fällt z.B. die Fähigkeit, den Tagesablauf selbstständig zu gestallten, mit anderen Menschen in direkten Kontakt zu treten oder Beschäftigungsangebote ohne Hilfe wahrzunehmen.

  • 7. ( Außerhäusliche Aktivitäten)*

    Hier wird erhoben, ob sich der Pflegebedürftige selbstständig im öffentlichen Raum bewegen, an Veranstaltungen teilnehmen und welche Transportmittel er selbstständig nutzen kann.

  • 8. ( Haushaltsführung)*

    In diesem Modul wird die Selbstständigkeit bei Tätigkeiten wie Einkaufen, Behördengängen oder der Regelung finanzieller Angelegenheiten ermittelt.


* Aspekte 7. und 8. fließen nicht in die Bewertung des Pflegegrads mit ein, sondern ergeben gegebenenfalls Anhaltspunkte für Rehabilitationsmaßnahmen.

Pflegegrad Pflegesachleistung Pflegegeld Tagespflege Entlastungsbetrag §45b SGB XI Verhinderungspflege
1 125 € 125 €
2 689 € 316 € 689 € 125 € 770 €
3 1.298 € 545 € 1.298 € 125 € 1.262 €
4 1.612 € 728 € 1.612 € 125 € 1.775 €
5 1.995 € 901 € 1.995 € 125 € 2.005 €

Quelle: PPM Verlag: "PSG II - Nutzen sie jetzt die neuen Chancen" Seite 20ff

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